Riester-Zulage: Besteuerung der Altersvorsorge
Angesichts der immer niedriger ausfallenden gesetzlichen Rente wird es verstärkt notwendig, zusätzlich etwas für die Absicherung im Ruhestand zu unternehmen. Der demografische Wandel in unserer Gesellschaft wird langfristig dazu führen, dass immer weniger Arbeitnehmer einem Heer von Rentnern gegenüber steht. Die gesetzliche Rente wird nicht mehr ausreichen, den gewohnten Lebensstandard auch im Alter hallten zu können.
Zu den attraktiven Varianten der privaten Altersvorsorge gehört seit einigen Jahren die Riester-Förderung. Mit Hilfe von Vater Staat kann man frühzeitig ein ansehnliches Vermögen aufbauen, um die gesetzliche Rente aufzustocken.
Jeder Sparer, der förderfähig ist, kann von einer Grundzulage in Höhe von 154 Euro profitieren und für den Nachwuchs winken 185 Euro, sofern dieser Kindergeld bezieht. Für alle, die ab 2008 zur Welt gekommen sind, winken gar 300 Euro. Der seit Sommer 2008 auf den Weg gebrachte Wohn-Riester hilft, mittels staatlicher Zulagen und steuerlicher Erleichterungen, einfachen in die eigenen vier Wände zu kommen. Doch wie bei allen allen anderen finanziellen Transaktionen hält auch hierbei der Fiskus die Hand auf.
Wie bei allen Riester-Zulagen gilt auch beim Wohn-Riester das Prinzip der nach gelagerten Besteuerung. Doch wer in Wohneigentum anlegen will, muss Steuern auf die Tilgungsleistungen entrichten. Während man in der Anspar- und Tilgungsphase von steuerfreien Zulagen des Staates profitieren kann, muss man mit dem Eintritt ins Rentenalter mit der nach gelagerten Besteuerung rechnen. Mit dem persönlichen Steuersatz muss dann das geförderte Kapital, das zur Tilgung von Wohneigentum verwendet wurde, wie auch alle staatlichen Zulagen plus zwei Prozent Zinsen beim Finanzamt geltend machen.
Dann kann jeder Eigenheimbesitzer frei entscheiden, alles in einer Summe beim Eintritt ins Rentenalter zu versteuern und einen attraktiven Bonus in Höhe von 30 Prozent zu nutzen, oder seine Steuerschuld in Raten zu begleichen.
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